Reglement für die Bewilligung von Beiträgen vom 10. Mai 2010
1. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
1.1 Gesuche einreichen können unabhängige Produktionsfirmen (inklusive Einzelfirmen), welche seit mindestens zwei Jahren ihren Firmensitz in der Schweiz haben und sich über eine professionelle Produzententätigkeit ausweisen können. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch Mitgliedschaft in einem schweizerischen Produzentenverband erbracht werden.1.2 Neu gegründete Firmen können dann berücksichtigt werden, wenn die verantwortlichen Personen sich über mehrjährige Produktionserfahrung in der Schweiz mit Projekten vergleichbarer Grössenordnung ausweisen können.
1.3 Nicht als unabhängig werden Produktionsfirmen betrachtet, an denen eine Fernsehveranstalterin direkt oder indirekt beteiligt ist.
2. Projekte
2.1 Die Projekte müssen für eine prioritäre Auswertung im Fernsehen konzipiert sein.2.2 Die Gesuche müssen sich auf Projekte im Bereich des fiktionalen oder des kreativ-dokumentari-schen Fernsehfilms beziehen. Sie müssen eine Programmdauer von mindestens 25 Minuten aufweisen (bei Serien: 25 Minuten pro Folge), diese Voraussetzung gilt nicht für Animationsfilme. Die Originalversion muss in einer schweizerischen Landessprache (Schriftsprache oder Dialekt) gedreht werden.
2.3 Die Gesuch müssen sich auf Projekte beziehen, in welchen ausschliesslich schweizerische oder in der Schweiz wohnhafte Interpretinnen und Interpreten zum Einsatz kommen. Begründete Ausnahmen sind zulässig,
- wenn der Inhalt bzw. der Charakter einer bestimmten Rolle oder die fehlende Verfügbarkeit geeigneter Interpretinnen und Interpreten den Einsatz ausländischer Ausübender nahe legt, oder
- im Falle einer schweizerisch-ausländischen Koproduktion. In diesem Falle sind – unter Vorbehalt des vorangehenden Absatzes – mindestens im Umfange des Anteils der schweizerischen Finanzierung die Haupt- und Nebenrollen mit schweizerischen Ausübenden zu besetzen.
2.4 Die Gesuche müssen sich auf Projekte beziehen, bei welchen den unabhängigen Produktionsfirmen ein unternehmerischer und künstlerischer Spielraum gewährt wird. Dies setzt voraus, dass die unabhängige Produktionsfirma massgeblichen Einfluss auf Stoffauswahl, Projektentwicklung und Herstellung hat.
2.5 Die Rechte an den zu erstellenden Werken müssen in relevantem Umfange bei der unabhängigen Produktionsfirma verbleiben. Es dürfen in der Regel keinerlei Nutzungsrechte für mehr als 15 Jahre ab Ende der Herstellung an Dritte eingeräumt oder abgetreten sein.
2.6 Die Gesuche für Herstellungsbeiträge müssen sich auf Projekte beziehen, bei denen mit den Dreharbeiten noch nicht begonnen wurde. Grundsätzlich darf frühestens sechs Wochen nach Gesuchseinreichung mit den Dreharbeiten begonnen werden. Begründete Ausnahmen sind zulässig.
2.7 Gesuche für Herstellungsbeiträge müssen sich auf Projekte beziehen, zu welchen die koproduzierenden Fernsehanstalten mindestens Fr. 50'000.-- beitragen. Dies gilt nicht für Animationsfilme.
3. Gesuchsverfahren
3.1 Gesuche für die Bewilligung von Beiträgen sind unter Verwendung des Antragsformulars in fünf Exemplaren bei der Teleproduktions-Fonds GmbH einzureichen.3.2 Jedem Gesuch sind Unterlagen über die Mitgliedschaft in einem schweizerischen Produzentenverband oder ein vergleichbarer Nachweis über eine professionelle Produktionstätigkeit beizufügen.
3.3 Die Einreichung von Gesuchen ist jederzeit möglich.
3.4 Für jedes Gesuch ist eine Bearbeitungspauschale zu entrichten. Sie beträgt 1% der beantragten Summe, mindestens aber Fr. 100.-- und höchstens Fr. 1'000.--. Für Mitglieder von schweizerischen Produzentenverbänden, welche Mitglied der Verwertungsgesellschaft Swissperform sind, beträgt die Bearbeitungspauschale 0,1% der beantragten Summe, mindestens aber Fr. 100.--.
4. Unterstützungsbereiche und Selektion
4.1 Die finanziellen Beiträge können gewährt werden füra) die Erarbeitung von Drehbüchern oder Drehvorlagen
b) die Projektentwicklung
c) die Herstellung
Die Gesellschafterversammlung entscheidet frei über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Gelder auf die verschiedenen Unterstützungsbereiche. Es darf aber höchstens die Hälfte der Gelder für Projektentwicklung und Erarbeitung von Drehbüchern bzw. Drehvorlagen verwendet werden.
4.2 Die Beiträge des Teleproduktions-Fonds sind in der Regel nicht höher als die Summe der finanziellen Beiträge der mitfinanzierenden Fernsehanstalten.
4.3 Die Vorselektion der Gesuche erfolgt aufgrund eines Rasters objektivierter Kriterien. Zur Vorselektion zugelassen werden Gesuche, welche die Rahmenbedingungen (Ziff. 1 und 2) erfüllen und zwei Drittel der theoretisch möglichen Punktzahl erreichen. Für Gesuche um Herstellungsbeiträge an Minderheits-Koproduktionen gilt Ziffer 7.6.
4.4 Die Endselektion erfolgt durch einen oder mehrere von der Gesellschafterversammlung bestimmte Ausschüsse. Bei dieser Endselektion wird auch auf die kulturelle Relevanz, auf den innovativen Gehalt, auf das kommerzielle Potenzial sowie auf den filmwirtschaftlichen Effekt der zur Diskussion stehenden Projekte abgestellt.
4.5 Die Entscheide werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Gesuchs gefällt. Sie werden nicht begründet und sind endgültig.
5. Beiträge an Drehbuchentwicklung
5.1 Gesuche für Beiträge an die Erarbeitung von Drehbüchern haben zu enthalten:- ein Exposé oder ein Treatment des Projektes;
- den Nachweis, dass vorbestehende Rechte am Stoff erworben wurden oder erworben werden können;
- den Nachweis, dass mindestens eine Veranstalterin eines Fernsehprogramms ihr Interesse am Projekt durch eine finanzielle Leistung bekundet hat;
- das Finanzierungskonzept für die Drehbucherarbeitung, inklusive Budget und Finanzierungsplan;
- ein Auswertungskonzept für das geplante Produkt;
- den Nachweis, dass die in Ziff. 1 und 2 dieses Reglements genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
5.2 Die Vorselektion der Projekte erfolgt aufgrund der folgenden Kriterien:
- Bezug zur Schweiz: Insgesamt maximal 30 Punkte, verteilt auf folgende Kriterien: Wirkungsort der AutorInnen maximal 20 Punkte; Thema maximal 5 Punkte; beabsichtigter Drehort maximal 5 Punkte.
- Finanzierung der Drehbuchentwicklung: Insgesamt maximal 15 Punkte, verteilt auf folgende Kriterien: Eigenanteil der Produktionsfirma, soweit er 10% der Gesamtkosten übersteigt, 5 Punkte; Beteiligung von TV-Anstalten, soweit sie 25% der Gesamtkosten erreicht, je 5 Punkte pro Anstalt, maximal aber 10 Punkte.
- Auswertungskonzept: maximal 5 Punkte.
5.3 Der gewährte Beitrag darf maximal 30% der Gesamtkosten ausmachen und beläuft sich auf
höchstens Fr. 20'000.-- pro Projekt.
5.4 Der Beitrag wird in der Form eines bedingt rückzahlbaren Darlehens gewährt. Das Darlehen wird zur Rückzahlung fällig, falls die Teleproduktions-Fonds GmbH einen Beitrag an die Herstellung des Projekts leistet oder wenn innerhalb von zwei Jahren nach Gewährung des Beitrags noch kein Drehbuch vorliegt.
6. Beiträge an die Projektentwicklung
6.1 Gesuche für Beiträge an die Projektentwicklung haben zu enthalten:- ein Drehbuch bzw. eine Drehvorlage;
- den Nachweis, dass vorbestehende Rechte am Werk erworben wurden oder erworben werden können;
- den Nachweis, dass mindestens eine Veranstalterin eines Fernsehprogramms ihr Interesse am Projekt durch eine finanzielle Leistung bekundet hat;
- das Finanzierungskonzept für die Projektentwicklung, inklusive Budget und Finanzierungsplan;
- ein Auswertungskonzept für das geplante Produkt;
- den Nachweis, dass die in Ziff. 1 und 2 dieses Reglementes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
6.2 Die Vorselektion der Projekte erfolgt aufgrund der folgenden Kriterien:
- Bezug zur Schweiz: Insgesamt maximal 25 Punkte, verteilt auf folgende Kriterien: Wirkungsort der DrehbuchautorInnen maximal 10 Punkte; Wirkungsort der RegisseurInnen: maximal 10 Punkte; Thema maximal 5 Punkte.
- Finanzierung der Projektentwicklung: Insgesamt maximal 15 Punkte, verteilt auf folgende Kriterien: Eigenanteil der Produktionsfirma, soweit er 10% der Gesamtkosten übersteigt, 5 Punkte; Beteiligung von TV-Anstalten, soweit sie 25% der Gesamtkosten erreicht, je 5 Punkte pro Anstalt, maximal aber 10 Punkte.
- Filmwirtschaftlicher Effekt der beabsichtigten Produktion: maximal 15 Punkte, verteilt auf folgende Kriterien: beabsichtigter Drehort maximal 5 Punkte; voraussichtliche Drehequipe maximal 5 Punkte; voraussichtliche Postproduktionsequipe maximal 5 Punkte.
- Auswertungskonzept: maximal 5 Punkte.
6.3 Der gewährte Beitrag darf maximal 40% der Gesamtkosten ausmachen und beläuft sich auf höchstens Fr. 40'000.-- pro Projekt.
6.4 Der Beitrag wird in der Form eines bedingt rückzahlbaren Darlehens gewährt. Das Darlehen wird zur Rückzahlung fällig, falls die Teleproduktions-Fonds GmbH einen Beitrag an die Herstellung des Projekts leistet oder wenn innerhalb von zwei Jahren nach Gewährung des Beitrags noch kein Produktionsdossier vorliegt.
7. Beiträge an die Herstellung
7.1 Gesuche für Beiträge an die Herstellung haben zu enthalten:- ein ausgearbeitetes Produktionsdossier (inklusive Drehfassung des Drehbuchs bzw. der Drehvorlage);
- den Nachweis, dass vorbestehende Rechte am Werk erworben wurden;
- den Nachweis, dass mindestens eine Veranstalterin eines Fernsehprogramms sich finanziell an der Herstellung beteiligt und die Ausstrahlung des geplanten Produkts zugesichert hat;
- das Finanzierungskonzept inklusive Budget und Finanzierungsplan;
- ein Auswertungskonzept für das geplante Produkt mit entsprechenden Nachweisen;
- den Nachweis, dass die in Ziff. 1 und 2 dieses Reglementes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
7.2 Die Vorselektion der Gesuche erfolgt aufgrund der folgenden Kriterien:
- Bezug zur Schweiz: Insgesamt maximal 25 Punkte, verteilt nach folgenden Kriterien: Wirkungsort der DrehbuchautorInnen maximal 8 Punkte; Wirkungsort der RegisseurInnen maximal 12 Punkte; beabsichtigter Drehort maximal 5 Punkte.
- Filmwirtschaftlicher Effekt: bei fiktionalen Projekten insgesamt maximal 35 Punkte, bei Dokumentarfilmen insgesamt maximal 25 Punkte, verteilt nach folgenden Kriterien:
a) Cheffunktionen in der Equipe (bei fiktionalen Projekten maximal 25 Punkte, bei Dokumentarfilmen maximal 15 Punkte) wie folgt:
- Filmmusik: 3 Punkte;
- Kamera: 3 Punkte;
- Ausstattung (nur bei fiktionalen Projekten): 3 Punkte;
- Kostüme (nur bei fiktionalen Projekten): 2 Punkte;
- Maske (nur bei fiktionalen Projekten): 2 Punkte;
- Beleuchtung: 2 Punkte;
- Ton: 3 Punkte;
- Produktionsleitung: 3 Punkte;
- Equipenmitglieder ohne Cheffunktion: je 1 Punkt.
Berücksichtigt werden nur Personen, die in Bezug auf die in Frage stehende Produktion in einem direkten Anstellungsverhältnis zur Produktionsfirma stehen.
b) Postproduktion (maximal 10 Punkte), verteilt nach folgenden Kriterien:
- Schnittverantwortliche: 3 Punkte;
- Labor: maximal 5 Punkte;
- Tonstudio: 2 Punkte.
- Aussicht auf Ausstrahlung am Fernsehen: bei fiktionalen Projekten insgesamt 30 Punkte, bei Dokumentarfilmen insgesamt maximal 15 Punkte, verteilt nach folgenden Kriterien:
a) Beteiligung von TV-Anstalten, soweit sie mindestens 20% der Gesamtkosten übersteigt: je 0,5 Punkte für jedes Prozent über 20%, maximal aber 20 Punkte für fiktionale Projekte, 10 Punkte für Dokumentarfilme;
b) Garantie der Ausstrahlung zu einer Hauptsendezeit (d.h. Beginn der Ausstrahlung zwischen 19:00 und 22:00 Uhr; bei Kinderfilmen Beginn der Ausstrahlung zwischen 14:00 und 19:30 Uhr): 10 Punkte für fiktionale Projekte, 5 für Dokumentarfilme.
- Auswertungskonzept, soweit es Nutzungen betrifft, für welche es keine Vorverkäufe gibt: maximal 10 Punkte für fiktionale Projekte, 7 Punkte für Dokumentarfilme. Berücksichtigt werden nur konkrete Zusagen und Verträge.
7.3 Der gewährte Beitrag beläuft sich in der Regel für Spielfilme auf maximal Fr. 300'000.--, für Dokumentarfilme auf maximal Fr. 40'000.--.
7.4 Der Beitrag wird in der Form eines bedingt rückzahlbaren Darlehens gewährt. Bedingung für die Rückzahlung ist, dass das Produkt Einnahmen (z.B. aus Fernsehverkäufen, aus Kinoauswertungen, aus dem DVD-Vertrieb, aus Merchandising etc.) realisiert, die über die im voraus zugesicherten Produktionsbeiträge hinaus gehen. Dabei wird auf den Finanzierungsplan abgestellt, welcher dem Darlehensvertrag zugrunde liegt. Von diesen Einnahmen ist jeweils ein Anteil als Darlehensrückzahlung fällig. Dabei beträgt dieser Anteil bis zur Abdeckung der von der unabhängigen Produktionsfirma eingesetzten Eigenmittel die Hälfte des Prozentanteils, welchen der Beitrag der Teleproduktions-Fonds GmbH im Verhältnis zu den Gesamtkosten darstellt, danach entspricht er diesem Prozentanteil.
7.5 Die Rückzahlungspflicht erlischt fünf Jahre nach Erstausstrahlung, spätestens aber sechs Jahre nach Ablieferung der Produktion.
7.6 Beiträge an die Herstellung von Minderheits-Koproduktionen können nur gewährt werden, wenn das Projekt wenigstens die Hälfte der theoretisch möglichen Punktzahl erreicht, davon mindestens 12 Punkte für den filmwirtschaftlichen Effekt.
8. Abwicklung der Beitragszahlungen
8.1 Die Teleproduktions-Fonds GmbH schliesst mit den unabhängigen Produktionsfirmen Verträge über die zu leistenden Beiträge ab, in welchen insbesondere auch die Modalitäten der Kontrolle und die Rückzahlung zu regeln sind. Dabei ist der Teleproduktions-Fonds GmbH die Möglichkeit zur Überprüfung aller projektrelevanten Unterlagen einzuräumen.8.2 Die Auszahlung von Beiträgen an die Erarbeitung von Drehbüchern und an die Projektentwicklung erfolgt sofort nach Unterzeichnung der entsprechenden Verträge. Die Auszahlung von Beiträgen an die Herstellung erfolgt zu 10% nach Unterzeichnung des Vertrages, zu 40% nach Ablieferung der im Vertrag definierten Produktionsunterlagen, zu weiteren 40% am 1. Drehtag und zu 10% bei Ablieferung der Produktion und der Produktionsabrechnung.
8.3 Die Beiträge können mit fälligen Rückzahlungsverpflichtungen verrechnet werden.